Pelletöfen - Das BAFA fördert das Heizen mit nachwachsenden Rohstoffen

Gefördert werden effiziente und emissionsarme Maßnahmen zur Installation umweltschonenden Heizungssystemen auf Basis erneuerbarer Energien mit Investitionszuschüssen.

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Gegenstand der Förderung

Errichtung oder Erweiterung von Biomasse Heizanlagen für die thermische Nutzung von 5 bis 100 Kilowatt Nennwärmeleistung:

  • Pelletheizungen & Hackschnitzelheizanlagen
  • Wassergeführte Pelletöfen
  • Kombinationskessel zur Verbrennung von Holzpellets bzw. Holzhackschnitzeln in Verbindung mit Scheitholz
  • Sehr emissionsarme Scheitholzvergaserkessel
Auf dieser Grafik ist ein verwirrtes Männchen vor einem Wald zu sehen.

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Staatliche Zuschüsse vom BAFA für einen Pelletofen mit Wassertasche
Maßnahme / Anlagen von 5 bis max. 100,0 kW Nennwärmeleistung Basisförderung / Gebäudebestand Innovations-förderung / Brennwert-nutzung 4 / Gebäudebestand Innovations-förderung / Brennwert-nutzung 4 / Neubau Innovations-förderung / Partikel-abscheidung 5 / Gebäudebestand Innovations-förderung / Partikel-abscheidung 5 / Neubau Innovations-förderung / Nachrüstung 6 Zusatzförderung 7 / Kombinations-bonus / Solarkollektoranlage, Wärmepumpenanlage, Wärmenetz Zusatzförderung 7 / Gebäudeeffizienz-bonus 8

Pelletofen mit Wassertasche

5 bis 25 kW

2.000 € - 5 kW bis 25,0 kW Euro keine Förderung Euro keine Förderung Euro 3.000 € 2.000 € 750 € 500 € zusätzlich 0,5 × Basis- oder Innovationsförderung Euro

Pelletofen mit Wassertasche

25,1 bis 100 kW

80 €/kW - 25,1 kW bis max. 100 kW Euro keine Förderung Euro keine Förderung Euro 3.000 € 2.000 € 750 € 500 € zusätzlich 0,5 × Basis- oder Innovations- förderung Euro
∙ Es gelten die Bestimmungen der Richtlinien vom 11. März 2015.
∙ Gebäudebestand: Ein Gebäude, in dem zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der beantragten Anlage seit mehr als zwei Jahren ein anderes Heizungs- oder Kühlsystem installiert ist.
1 Unter die Pelletkessel fallen auch Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.
2 Unter die Hackschnitzelanlagen fallen auch Kombinationskessel zur Verbrennung von Hackschnitzeln und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.
3 Es sind nur besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel förderfähig (staubförmige Emissionen: max. 15 mg/m3).
4 Innovationsförderung Brennwertnutzung: Zusätzlich zum Pellet- oder Hackschnitzelkessel besteht eine Einrichtung zur bestimmungsgemäßen Nutzung der bei der Abgaskondensation anfallenden Wärme (Brennwertnutzung). Angegeben ist der Gesamtförderbetrag (inkl. Basisförderung bei Gebäudebe- stand).
5 Innovationsförderung Partikelabscheidung: Zusätzlich zur Biomasseanlage besteht eine Einrichtung zur sekundären Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel. Angegeben ist der Gesamtförderbetrag (inkl. Basisförderung bei Gebäudebestand).
6 Nachrüstung einer unter 4) oder 5) beschriebenen Einrichtung für eine bereits bestehende Biomasseanlage. Angegeben ist der Innovationsförderbetrag.
7 Die verschiedenen Zusatzförderungen können zusätzlich zur Basis- und Innovationsförderung gewährt werden und sind miteinander kumulierbar. Ausnahme: Gebäudeeffizienzbonus und Optimierungsmaßnahme nur im Gebäudebestand.
8 Bonus für effiziente Wohngebäude im Gebäudebestand. Voraussetzungen: Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 55 (d. h. der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust beträgt maximal das 0,7-fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes; es gelten die Höchstwerte der EnEV 2013 Anlage 1 Tabelle 2), hydraulischer Abgleich, Anpassung der Heizkurve, Online-Bestätigung eines zugelassenen Sachverständigen.

Basisförderung von Biomasseanlagen

Die Basisförderung für die Errichtung oder Erweiterung Ihrer Biomasseanlage wird gewährt, wenn im bestehenden Gebäude zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Biomasseanlage, bereits seit mindestens 2 Jahren ein anderes Heizungssystem installiert war (Gebäudebestand).PelletanlagenDie Basisförderung beträgt bis zu 80 € je Kilowatt installierter Nennwärmeleistung bei Errichtung einer automatisch beschickten Anlage mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung von Biomassepellets (auch als Kombinationskessel), mindestens jedoch:

  • 2.000 € bei Pelletöfen mit Wassertasche
  • 3.000 € bei Pelletkesseln
  • 3.500 € bei Pelletkesseln mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Pufferspeichervolumen von mindestens 30 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung.

Hackschnitzel-AnlagenDie Basisförderung beträgt pauschal 3.500 € je Anlage bei Errichtung einer automatisch beschickten Anlage mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung von Hackschnitzeln zur Wärmeerzeugung.Scheitholz-AnlagenDie Basisförderung beträgt pauschal 2.000 € je Anlage bei Errichtung von besonders emissionsarmen Scheitholzvergaserkesseln.

Kombinationsbonus

Ein Kombinationsbonus von zusätzlich 500 € je Anlagenkombination ist möglich bei:

  • gleichzeitiger Errichtung einer förderfähigen Solarkollektoranlage oder einer effizienten Wärmepumpe
  • dem Anschluss der Biomasseanlage an ein Wärmenetz

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Einzelmaßnahme Optimierung der Heizungsanlage

Für die Durchführung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Optimierung der Heizungsanlage und der Warmwasserbereitung in Bestandsgebäuden kann eine Zusatzförderung gewährt werden. Förderfähig sind Maßnahmen:

  1. die im Zusammenhang mit der Errichtung einer förderfähigen Biomasse-Anlage erfolgen oder
  2. zur Optimierung einer im Rahmen dieses Förderprogramms bereits geförderten Biomasse-Anlage, deren Inbetriebnahme länger als 3 Jahre, höchstens 7 Jahre, zurückliegt.

Hinweis: Nicht berücksichtigt werden können

  • Maßnahmen, deren Durchführung Voraussetzung für die Förderbarkeit der Biomasseanlage ist und
  • Investitionskosten, die bereits hinsichtlich anderer Fördermaßnahmen geltend gemacht werden/wurden.

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Biomasseanlage

Für Optimierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Errichtung einer Biomasseanlage, deren Förderung ebenfalls bewilligt wird, kann einmalig ein Investitionszuschuss bis höchstens 10 Prozent der förderfähigen Investitionskosten und höchstens 50 Prozent der derzeit geltenden Basisförderung für die Biomasse-Anlage gewährt werden.Förderfähig sind folgende Maßnahmen:

  • Ausbau Gas-/Öltank einschließlich Entsorgung des alten Tanks und Wiederherstellung der Außenanlagen bei erdbedeckten Tanks
  • Ausbau Altheizung einschließlich Entsorgung
  • Austausch oder erstmaliger Einbau von Flächenheizsystemen und Heizleisten (System-Vorlauftemperaturen ≤ 35 Grad Celsius) inklusive Anpassung oder Erneuerung von Rohrleitungen
  • Austausch von Heizkörpern durch Niedertemperaturheizkörper (Vorlauftemperatur ≤ 60 Grad Celsius)
  • Austausch von "kritischen" Heizkörpern zur Systemtemperaturreduzierung
  • Einbau von zusätzlichen Wärmetauscher(n) zur Aufrüstung eines Niedertemperaturkessels zu einem Brennwertkessel einschließlich notwendiger Schornsteinanpassungen
  • Einbau sowie Ersatz von zur Heizungsanlage zugehöriger Mess-, Steuer- und Regelungstechnik und Nutzerinterface
  • Einbau voreinstellbarer Heizkörperthermostatventile und von Strangdifferenzdruckreglern
  • Zusätzliche Dämmung des bestehenden Verteilnetzes und des Speichers
  • Umstellung des Warmwassersystems, d. h. Integration in die Heizungsanlage (inklusive notwendiger Sanitärarbeiten wie Austausch der Armaturen, Einsatz wassersparender Maßnahmen, Abwasser-Wärmerückgewinnung)
  • Nutzerinterface und Smart Metering-Systeme für Wärme, auch als Multi-Sparten-Systeme inklusive Strom, Gas und Wasser
  • Einbau einer hocheffizienten Zirkulationspumpe
  • Notwendige Maler-, Putz- und Wandverkleidungsarbeiten
  • Herstellung notwendiger Wand- und Deckendurchbrüche inklusive Dämmmaßnahmen
  • Erneuerung des Schornsteins oder Erstellung von Steigsträngen inklusive Verkleidung
  • Einrichtung oder Neubau eines Heizraums bzw. eines Bevorratungsbehälters für Biomasse
  • Notwendige bauliche Maßnahmen am Heiz- und Kesselraum
  • In Einrohrsystemen Maßnahmen zur Volumenstromregelung
  • Umbau von Ein- in Zweirohrsysteme
  • Ersatz und erstmaliger Einbau von Pufferspeichern (sofern nicht gefordert oder extra gefördert)
  • Inbetriebnahme, Einregulierung und Einweisung
  • Bei Biomasseanlagen: Errichtung eines integrierten oder nachgerüsteten Staubabscheiders, sofern nicht nach der Innovationsförderung für sekundäre Partikelabscheidung gefördert

Gebäudeeffizienzbonus

Ein Gebäudeeffizienzbonus in Höhe von bis zu 50 Prozent der Basisförderung kann gewährt werden, wenn die Anlage in einem effizienten Wohngebäude errichtet wird. Effizient sind Gebäude, die zum Gebäudebestand zählen. Effizient sind auch Gebäude, die die Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 55 erfüllen (Programmnummer 151/152).

Es sind die zur KfW-Förderung notwendigen Online-Bestätigungen eines zugelassenen Sachverständigen vorzulegen.

Zu den Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 55 zählen:

  1. Der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust beträgt maximal das 0,7-Fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes. Die Höchstwerte derEnEV 2013, Anlage 1 Tabelle 2 dürfen nicht überschritten werden.
  2. Der hydraulische Abgleich und die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve wurden vorgenommen.
  3. Weitere Anforderungen gemäß der Technischen Mindestanforderungen der KfW.